IT-Verband Mainfranken e.V. 15.01.19
Satzung V1.1 1
IT-Verband Mainfranken e.V.
Satzung
V 1.1
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „IT-Verband Mainfranken“. Nach der Eintragung in das
Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(2)
Der IT-Verband Mainfranken e.V. hat seinen Sitz in Würzburg.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben
Zweck des IT-Verband Mainfranken e.V. als ein nicht gewinnorientierter offener
Verband von Unternehmen und Institutionen ist die Verfolgung der folgenden Ziele:
Zielsetzung nach außen:
• Der Vielfalt der IT in der Region Mainfranken in Richtung Kunden und
Kandidaten ein Gesicht geben
• Vernetzung mit Wirtschaftsförderung, Hochschulen, Verbänden etc.
Zielsetzung nach innen:
• Fachlicher Erfahrungsaustausch
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
• die Organisation öffentlicher Veranstaltungen im fachlichen Umfeld von IT und
Digitalisierung,
• gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der regionalen und
überregionalen bis hin zur internationalen Stärkung der Region Mainfranken,
• den Austausch und die Diskussion technologischer und wirtschaftlicher Trends
und Entwicklungen,
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• die Darstellung der Mitgliedsfirmen und -Organisationen auf einer
Internetplattform.
Folgende Aktivitäten werden hierfür unter Anderem durchgeführt:
• Der Verein betreibt eine eigene Internetplattform.
• Er unterstützt den Ausbau öffentlicher Plattformen wie z.B. die der Stadt
Würzburg oder der Region Mainfranken.
• Er unterstützt IT-Vorhaben der Verbandsmitglieder.
• Er fördert die Akzeptanz von IT- und Digitalisierungslösungen in der
Öffentlichkeit.
• Er führt Fach- und Informationsveranstaltungen durch.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des IT-Verband Mainfranken e.V. können alle Unternehmen und
Institutionen aus der Region Mainfranken werden, die IT-Produkte und –Services
anbieten oder deren hauptsächlicher Geschäftszweck IT ist.
(2)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
an den Vorstand. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die durch die
Geschäftsordnung festgelegt wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere
bezüglich der Behandlung von geistigem Eigentum, werden ebenfalls in der
Geschäftsordnung geregelt.
(3)
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Bei
Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen. Wenn der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnt, kann der
Aufnahmeantrag bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden.
Dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet
a) mit der Liquidation der Mitgliedsfirma
b) durch Austritt aus dem IT-Verband Mainfranken e.V.
c) durch Ausschluss von dem IT-Verband Mainfranken e.V.
(2)
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mit
einer Frist von sechs Wochen in Schriftform unter Angabe der Mitgliedsnummer
gegenüber dem Vorstand zu erklären. Maßgeblich für die Wirksamkeit der
Austrittserklärung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstand.
(3)
Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem ITVerband Mainfranken e.V. ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B.
vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt
oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten,
vorliegt, oder wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung drei Monate überfällig ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)
Die Mitglieder leisten Beiträge durch Beitragszahlungen, die einmal jährlich zu
erbringen sind. Durch die Beitragszahlungen sollen die Aktivitäten des Vereines
ermöglicht werden. Die Höhe der Beitragszahlungen wird durch die
Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr festgelegt.
(2)
Gezahlte Mitgliedsbeiträge sind im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft nicht
rückzahlbar, auch nicht anteilig.
(3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den IT-Verband Mainfranken e.V. bei der
Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des IT-Verband Mainfranken e.V. sind:
a) der Vorstand,
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b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des IT-Verband Mainfranken e.V. besteht aus
• einem Vorsitzenden
• einem zweiten Vorsitzenden
• einem Schriftführer
• einem Kassenwart
• einem Beisitzer, ab 15 Vereinsmitgliedern können auch drei Beisitzer gewählt
werden
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.
(2)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des IT-Verband Mainfranken e.V.
zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des IT-Verband
Mainfranken e.V. übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Geschäftsführung des Vereins
- Organisation der Treffen zum allgemeinen Austausch und zur Kontaktpflege
- Weiterentwicklung des Vereins
- Repräsentation des Vereins
- Erstellung des Jahresberichts
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung - Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten,
insbesondere auch der Behördenverkehr.
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(3)
Im Innenverhältnis gilt: die Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf Geschäfte mit
einem in der Geschäftsordnung festgelegten Maximalbetrag beschränkt. Für
Geschäfte oberhalb dieses Maximalbetrages bedarf der Vorstand für eine wirksame
Vertretung der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4)
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässiges und
vorsätzliches Verhalten.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1)
Auf der ersten Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes mit
einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gewählt. Die
Amtszeit beträgt ein Jahr, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Für die folgenden Amtszeiten wird der Vorstand mit
zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Wird in zwei
Wahlvorgängen keine zwei Drittel Mehrheit erreicht, genügt eine einfache Mehrheit.
Diese folgenden Amtszeiten entsprechen dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr.
(2)
Als Vorsitzender und zweiten Vorsitzenden sind nur Mitarbeiter der Vereinsmitglieder
wählbar. Scheidet der Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus oder ist er für eine Zeit von
mehr als vier Wochen in keiner Weise erreichbar, vertritt der zweite Vorsitzende bis
zur Wahl eines neuen Vorstandsvorsitzenden.
(3)
Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden. Die
Abberufung erfolgt mit einer zwei Drittel Mehrheit der an der Abstimmung
teilnehmenden Mitglieder.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1)
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen;
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2)
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Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten
Stimmen statt.
(3)
Für die Wirksamkeit eines Beschlusses oder einer Wahl müssen sich zwei Drittel der
Mitglieder des Vorstandes an der Abstimmung beteiligen. Eine Beteilung an der
Abstimmung liegt auch in folgenden Fällen vor:
- wenn bei körperlicher Anwesenheit keine Stimme abgegeben wird, oder
- wenn bei Abstimmungen per E-Mail keine Stimme abgegeben wird, obwohl das
entsprechende Mitglied von der Abstimmung oder Wahl rechtzeitig informiert war.
(4)
Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren.
§ 11 Der Beirat
(1)
Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand des IT-Verband Mainfranken e.V. beratend
zur Seite zu stehen.
(2)
Der Beirat besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen. Dem Beirat gehört in
jedem Fall der erste Vorsitzende des Vereins an.
(3)
Mitglieder des Beirates können Vertreter aller Vereinsmitglieder sein. In den Beirat
können auch Nichtmitglieder berufen werden um zu bestimmten, festgelegten
Themen zu beraten.
(4)
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eines der Beiratsmitglieder welches nicht Mitglied
des Vorstandes des Vereines ist führt den Vorsitz des Beirates. Er ist in der ersten
Sitzung nach einer Beiratswahl zu wählen. Ebenso ist sein Vertreter zu wählen. Dem
Beiratsvorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung und die Vertretung des Beirates nach
außen.
(5)
Der Beirat berät den Vorstand bezüglich anstehender Projekte des Vereins und der
strategischen Ausrichtung. Er wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand
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einberufen. Er wird auch auf Antrag eines seiner Mitglieder unter Angabe des
Grundes einberufen.
(6) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem
Vertreter mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen.
(7) Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Beiratsmitglieder. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben so ist binnen Wochenfrist
eine erneute Beiratssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(8) Über jede Sitzung des Beirats und die dabei getroffenen Beschlüsse ist Protokoll
zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes und vom
Vorsitzenden des Beirates zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern binnen
Wochenfrist zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Geschäftsordnung
Der IT-Verband Mainfranken e.V. gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Geschäftsordnung wird vom Vorstand erarbeitet und durch einfache Mehrheit der
Mitgliederversammlung beschlossen. Sie soll unter anderem die Rechte der
Mitglieder sowie die Verfahrensvorschriften für die Organe regeln. Die
Geschäftsordnung darf nicht gegen diese Satzung verstoßen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht für mehr als ein Viertel aller Mitglieder
das Stimmrecht ausüben.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahlen gem. §§ 9 Abs.1 und 11 Abs.2;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung der Organe;
- Änderungen der Satzung;
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Satzung V1.1 8 - Freigabe der Geschäftsordnung;
- Auflösung des IT-Verband Mainfranken e.V.
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Schriftform einberufen unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung
sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(2)
Die Tagesordnung erstellt der Vorstand. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss unverzüglich durch den Vorstand einberufen werden, wenn
die Einberufung von mindestens 15% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14 und 16 entsprechend.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
vom zweiten Vorsitzenden als Versammlungsleiter geleitet. Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
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(2)
Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim, wenn nicht zwei Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine mündliche Abstimmung
durch Handzeichen beantragen.
(3)
Zur Änderung der Satzung, Änderung des Zweckes oder Auflösung des IT-Verband
Mainfranken e.V. ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn der
Gegenstand der Änderung bzw. die beabsichtigte Auflösung als entsprechender
Tagesordnungspunkt mit den in §14 (1) festgelegten Fristen vom Vorstand in dem
Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung angekündigt ist.
(4)
Die Mitgliederversammlung verfasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des IT-Verband Mainfranken e.V.
eine solche von vier Fünfteln der Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks
des IT-Verband Mainfranken e.V. kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln der
Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden, wobei nicht anwesende Mitglieder ihre
Stimme schriftlich abgeben können.
(5)
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten
Stimmen statt.
(6)
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
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§ 17 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des IT-Verband Mainfranken e.V. kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
(2)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand der
vertretungsberechtigte Liquidator.
(3)
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen
an die Mitglieder. Davon ausgenommen sind Rechte an geistigem Eigentum (z.B.
Lizenzen), die nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung an eine
andere Organisation übertragen werden oder – sofern dies nicht möglich ist – an die
ursprünglichen Inhaber zurückfallen.
(4)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der IT-Verband
Mainfranken e.V. aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Schriftform
Die Schriftform ist eingehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument,
b) E-Mail.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung oder im Zusammenhang mit
den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten ist Würzburg.