Satzung

IT-Verband Mainfranken e.V. 15.01.19
Satzung V1.1 1
IT-Verband Mainfranken e.V.
Satzung
V 1.1
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „IT-Verband Mainfranken“. Nach der Eintragung in das
Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(2)
Der IT-Verband Mainfranken e.V. hat seinen Sitz in Würzburg.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben
Zweck des IT-Verband Mainfranken e.V. als ein nicht gewinnorientierter offener
Verband von Unternehmen und Institutionen ist die Verfolgung der folgenden Ziele:
Zielsetzung nach außen:
• Der Vielfalt der IT in der Region Mainfranken in Richtung Kunden und
Kandidaten ein Gesicht geben
• Vernetzung mit Wirtschaftsförderung, Hochschulen, Verbänden etc.
Zielsetzung nach innen:
• Fachlicher Erfahrungsaustausch
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
• die Organisation öffentlicher Veranstaltungen im fachlichen Umfeld von IT und
Digitalisierung,
• gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der regionalen und
überregionalen bis hin zur internationalen Stärkung der Region Mainfranken,
• den Austausch und die Diskussion technologischer und wirtschaftlicher Trends
und Entwicklungen,
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• die Darstellung der Mitgliedsfirmen und -Organisationen auf einer
Internetplattform.
Folgende Aktivitäten werden hierfür unter Anderem durchgeführt:
• Der Verein betreibt eine eigene Internetplattform.
• Er unterstützt den Ausbau öffentlicher Plattformen wie z.B. die der Stadt
Würzburg oder der Region Mainfranken.
• Er unterstützt IT-Vorhaben der Verbandsmitglieder.
• Er fördert die Akzeptanz von IT- und Digitalisierungslösungen in der
Öffentlichkeit.
• Er führt Fach- und Informationsveranstaltungen durch.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des IT-Verband Mainfranken e.V. können alle Unternehmen und
Institutionen aus der Region Mainfranken werden, die IT-Produkte und –Services
anbieten oder deren hauptsächlicher Geschäftszweck IT ist.
(2)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
an den Vorstand. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die durch die
Geschäftsordnung festgelegt wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere
bezüglich der Behandlung von geistigem Eigentum, werden ebenfalls in der
Geschäftsordnung geregelt.
(3)
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Bei
Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen. Wenn der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnt, kann der
Aufnahmeantrag bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden.
Dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet
a) mit der Liquidation der Mitgliedsfirma
b) durch Austritt aus dem IT-Verband Mainfranken e.V.
c) durch Ausschluss von dem IT-Verband Mainfranken e.V.
(2)
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mit
einer Frist von sechs Wochen in Schriftform unter Angabe der Mitgliedsnummer
gegenüber dem Vorstand zu erklären. Maßgeblich für die Wirksamkeit der
Austrittserklärung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstand.
(3)
Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem ITVerband Mainfranken e.V. ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B.
vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt
oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten,
vorliegt, oder wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung drei Monate überfällig ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)
Die Mitglieder leisten Beiträge durch Beitragszahlungen, die einmal jährlich zu
erbringen sind. Durch die Beitragszahlungen sollen die Aktivitäten des Vereines
ermöglicht werden. Die Höhe der Beitragszahlungen wird durch die
Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr festgelegt.
(2)
Gezahlte Mitgliedsbeiträge sind im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft nicht
rückzahlbar, auch nicht anteilig.
(3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den IT-Verband Mainfranken e.V. bei der
Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des IT-Verband Mainfranken e.V. sind:
a) der Vorstand,
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b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des IT-Verband Mainfranken e.V. besteht aus
• einem Vorsitzenden
• einem zweiten Vorsitzenden
• einem Schriftführer
• einem Kassenwart
• einem Beisitzer, ab 15 Vereinsmitgliedern können auch drei Beisitzer gewählt
werden
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.
(2)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des IT-Verband Mainfranken e.V.
zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des IT-Verband
Mainfranken e.V. übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Geschäftsführung des Vereins
  2. Organisation der Treffen zum allgemeinen Austausch und zur Kontaktpflege
  3. Weiterentwicklung des Vereins
  4. Repräsentation des Vereins
  5. Erstellung des Jahresberichts
  6. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
    der Tagesordnung
  7. Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten,
    insbesondere auch der Behördenverkehr.
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    (3)
    Im Innenverhältnis gilt: die Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf Geschäfte mit
    einem in der Geschäftsordnung festgelegten Maximalbetrag beschränkt. Für
    Geschäfte oberhalb dieses Maximalbetrages bedarf der Vorstand für eine wirksame
    Vertretung der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    (4)
    Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässiges und
    vorsätzliches Verhalten.
    § 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
    (1)
    Auf der ersten Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes mit
    einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gewählt. Die
    Amtszeit beträgt ein Jahr, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand bleibt bis zur
    Neuwahl des Vorstandes im Amt. Für die folgenden Amtszeiten wird der Vorstand mit
    zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Wird in zwei
    Wahlvorgängen keine zwei Drittel Mehrheit erreicht, genügt eine einfache Mehrheit.
    Diese folgenden Amtszeiten entsprechen dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr.
    (2)
    Als Vorsitzender und zweiten Vorsitzenden sind nur Mitarbeiter der Vereinsmitglieder
    wählbar. Scheidet der Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus oder ist er für eine Zeit von
    mehr als vier Wochen in keiner Weise erreichbar, vertritt der zweite Vorsitzende bis
    zur Wahl eines neuen Vorstandsvorsitzenden.
    (3)
    Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden. Die
    Abberufung erfolgt mit einer zwei Drittel Mehrheit der an der Abstimmung
    teilnehmenden Mitglieder.
    § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
    (1)
    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen;
    Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
    (2)
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    Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei
    Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten
    Stimmen statt.
    (3)
    Für die Wirksamkeit eines Beschlusses oder einer Wahl müssen sich zwei Drittel der
    Mitglieder des Vorstandes an der Abstimmung beteiligen. Eine Beteilung an der
    Abstimmung liegt auch in folgenden Fällen vor:
  • wenn bei körperlicher Anwesenheit keine Stimme abgegeben wird, oder
  • wenn bei Abstimmungen per E-Mail keine Stimme abgegeben wird, obwohl das
    entsprechende Mitglied von der Abstimmung oder Wahl rechtzeitig informiert war.
    (4)
    Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren.
    § 11 Der Beirat
    (1)
    Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand des IT-Verband Mainfranken e.V. beratend
    zur Seite zu stehen.
    (2)
    Der Beirat besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen. Dem Beirat gehört in
    jedem Fall der erste Vorsitzende des Vereins an.
    (3)
    Mitglieder des Beirates können Vertreter aller Vereinsmitglieder sein. In den Beirat
    können auch Nichtmitglieder berufen werden um zu bestimmten, festgelegten
    Themen zu beraten.
    (4)
    Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf die Dauer von einem Jahr
    gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eines der Beiratsmitglieder welches nicht Mitglied
    des Vorstandes des Vereines ist führt den Vorsitz des Beirates. Er ist in der ersten
    Sitzung nach einer Beiratswahl zu wählen. Ebenso ist sein Vertreter zu wählen. Dem
    Beiratsvorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung und die Vertretung des Beirates nach
    außen.
    (5)
    Der Beirat berät den Vorstand bezüglich anstehender Projekte des Vereins und der
    strategischen Ausrichtung. Er wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand
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    einberufen. Er wird auch auf Antrag eines seiner Mitglieder unter Angabe des
    Grundes einberufen.
    (6) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem
    Vertreter mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen.
    (7) Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
    Beiratsmitglieder. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben so ist binnen Wochenfrist
    eine erneute Beiratssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
    ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
    Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    (8) Über jede Sitzung des Beirats und die dabei getroffenen Beschlüsse ist Protokoll
    zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes und vom
    Vorsitzenden des Beirates zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern binnen
    Wochenfrist zur Verfügung zu stellen.
    § 12 Geschäftsordnung
    Der IT-Verband Mainfranken e.V. gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
    Geschäftsordnung wird vom Vorstand erarbeitet und durch einfache Mehrheit der
    Mitgliederversammlung beschlossen. Sie soll unter anderem die Rechte der
    Mitglieder sowie die Verfahrensvorschriften für die Organe regeln. Die
    Geschäftsordnung darf nicht gegen diese Satzung verstoßen.
    § 13 Die Mitgliederversammlung
    (1)
    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
    Stimmrechts kann ein anderes Mitglied durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
    bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
    gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht für mehr als ein Viertel aller Mitglieder
    das Stimmrecht ausüben.
    (2)
    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  1. Wahlen gem. §§ 9 Abs.1 und 11 Abs.2;
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  3. Entlastung der Organe;
  4. Änderungen der Satzung;
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  5. Freigabe der Geschäftsordnung;
  6. Auflösung des IT-Verband Mainfranken e.V.
    § 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
    (1)
    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Schriftform einberufen unter
    Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung
    sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede
    Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
    (2)
    Die Tagesordnung erstellt der Vorstand. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
    Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
    der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der
    Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf
    Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
    beschließt die Mitgliederversammlung.
    § 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    einberufen. Diese muss unverzüglich durch den Vorstand einberufen werden, wenn
    die Einberufung von mindestens 15% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
    Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
    Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14 und 16 entsprechend.
    § 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    (1)
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
    vom zweiten Vorsitzenden als Versammlungsleiter geleitet. Die
    Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
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    (2)
    Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim, wenn nicht zwei Drittel der bei der
    Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine mündliche Abstimmung
    durch Handzeichen beantragen.
    (3)
    Zur Änderung der Satzung, Änderung des Zweckes oder Auflösung des IT-Verband
    Mainfranken e.V. ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn der
    Gegenstand der Änderung bzw. die beabsichtigte Auflösung als entsprechender
    Tagesordnungspunkt mit den in §14 (1) festgelegten Fristen vom Vorstand in dem
    Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung angekündigt ist.
    (4)
    Die Mitgliederversammlung verfasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer
    Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der
    abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des IT-Verband Mainfranken e.V.
    eine solche von vier Fünfteln der Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks
    des IT-Verband Mainfranken e.V. kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln der
    Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden, wobei nicht anwesende Mitglieder ihre
    Stimme schriftlich abgeben können.
    (5)
    Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei
    Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten
    Stimmen statt.
    (6)
    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
    Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
    Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
    Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
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    § 17 Auflösung des Vereins
    (1)
    Die Auflösung des IT-Verband Mainfranken e.V. kann nur in einer
    Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
    werden.
    (2)
    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand der
    vertretungsberechtigte Liquidator.
    (3)
    Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen
    an die Mitglieder. Davon ausgenommen sind Rechte an geistigem Eigentum (z.B.
    Lizenzen), die nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung an eine
    andere Organisation übertragen werden oder – sofern dies nicht möglich ist – an die
    ursprünglichen Inhaber zurückfallen.
    (4)
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der IT-Verband
    Mainfranken e.V. aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
    Rechtsfähigkeit verliert.
    § 18 Schriftform
    Die Schriftform ist eingehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    a) handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument,
    b) E-Mail.
    § 19 Gerichtsstand
    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung oder im Zusammenhang mit
    den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten ist Würzburg.